Jugendordnung

Die in der Satzung und in den Ordnungen genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung beider Formen verzichtet.

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§1 Name und Wesen (Mitgliedschaft)

  1. Die Radsportjugend (RSJ) ist die Jugendorganisation des Bundes Deutscher Radfahrer e. V. (BDR).
  2. Mitglieder der RSJ sind alle Mitglieder des BDR, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie alle gewählten und vom Bundesjugendvorstand berufenen Mitarbeiter. Für überfachliche Maßnahmen gelten die jeweiligen Bestimmungen des Kinder- und Jugendplanes des Bundes (KJP).
  3. Alle Mitglieder besitzen das passive Wahlrecht für alle Ämter und Funktionen.
  4. Die Radsportjugend ist anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe gemäß KJHG.
  5. Die RSJ führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des BDR (§ 5 Abs. 1BDR-Satzung) selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

§2 Grundsätze

  1. Die Radsportjugend bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und setzt sichfür Mitbestimmung, Mitverantwortung, Gleichberechtigung, Integration und Chancengleichheitjunger Menschen ein.
  2. Die RSJ ist parteipolitisch neutral und fördert die vorurteilsfreie Begegnung von jungen Menschen im Radsport, unabhängig von ihrer Herkunft, Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Weltanschauung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Gruppenzugehörigkeit oder Behinderung. Sie wendet sich explizit gegen Rassismus und Diskriminierung, insbesondere gegen antidemokratische, antiziganistische und antisemitische Tendenzen. Sie tritt durch angemessene Formen der Kinder- und Jugendarbeit und ihre präventive Arbeit jeglicher Art von Gewalt, Diskriminierung, Benachteiligung und Manipulation entgegen, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
  3. Die Radsportjugend setzt sich für manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport und für die Erziehung zu Fair Play und Respekt ein.
  4. Die Radsportjugend ist Mitglied der Deutschen Sportjugend (DSJ) und kann weiteren Organisationen angehören.

§3 Aufgaben

Die Aufgaben der Radsportjugend sind insbesondere:

  1. die Förderung aller Disziplinen des Radsports unter Berücksichtigung unterschiedlicher Lebensrealitäten junger Menschen;
  2. die Entwicklung und Erschließung neuer Formen des Radsports zur Unterstützung der Persönlichkeitsbildung, des kommunikativen Verhaltens und der sozialen Integration;
  3. die Förderung von Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung sowie die Gewinnung von ehrenamtlichen Nachwuchsführungskräften;
  4. die Förderung des Strebens nach persönlicher, aber auch absoluter sportlicher Leistung;
  5. die Förderung der Gleichstellung von weiblichen und männlichen jungen Menschen bei allen Maßnahmen und auf allen Ebenen mit der Strategie des Gender Mainstreaming, um Chancengleichheit zu sichern;
  6. die Förderung internationaler Zusammenarbeit zur Völkerverständigung;
  7. die Unterstützung und Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit den Landesradsportjugenden, den Vereinen, der DSJ und anderen Organisationen;
  8. die Unterstützung der Talentsichtung/Talentförderung in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden und Vereinen, die Weiterentwicklung eines jugendspezifischen langfristigen Trainings-und Leistungsaufbaus, sowie die Weiterentwicklung des Wettkampfsystems.
  9. der Kampf gegen Doping und Leistungsmanipulation im Radsport. Die Radsportjugend widmet sich insbesondere der Doping-Prävention und Aufklärung junger Menschen.

§4 Organe

Die Organe der Radsportjugend sind:

  1. die Bundesjugendhauptversammlung (BJHV)
  2. der Bundesjugendhauptausschuss (BJHA)
  3. der Bundesjugendvorstand (BJV)

§5 Bundesjugendhauptversammlung

  1. Es gibt ordentliche und außerordentliche Bundesjugendhauptversammlungen. Sie sind das höchste Organ der Radsportjugend.
  2. Die BJHV bestehen aus den Delegierten der Landesverbandsjugenden sowie aus den Mitgliedern des BJHA.
  3. Die BJHV findet alle zwei Jahre statt, jeweils in ungeraden Jahren, zwei bis vier Wochen vor der Bundeshauptversammlung des BDR. Der Bundesjugendvorstand lädt zur BJHV durch Bekanntmachung in den amtlichen Mitteilungen des BDR mindestens sechs Wochen vor dem Tagungsbeginn ein. Die Tagesordnung ist drei Wochen vorher zuzusenden.
  4. Eine außerordentliche BJHV muss auf Antrag mindestens eines Viertels der Landesverbandsjugenden oder aufgrund eines mit Zweidrittel-Mehrheit gefassten Beschlusses des BJV innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen stattfinden.
  5. Jede Landesverbandsjugend hat mindestens drei Stimmen. Je weitere angefangene 1000 BDR- Jugendmitglieder erhalten die Landesverbandsjugenden eine weitere Stimme.
  6. Jedes Mitglied des BJHA ist stimmberechtigt.
  7. Jeder Stimmberechtigte kann bis zu zwei Stimmen auf sich vereinigen.
  8. Die Landesverbandsjugenden entsenden die Delegierten für die BJHV und melden diese namentlich der Radsportjugend spätestens bis zum Beginn der BJHV.
  9. Aufgaben der BJHV sind insbesondere:
    a) Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit
    b) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des BJV
    c) Entgegennahme der Berichte des BJV
    d) Entgegennahme des Kassenberichtes einschließlich des Berichtes der Revisoren, Genehmigung der Jahresrechnung
    e) Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    f) Entlastung des BJV
    g) Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des BJV
    h) Berufung der kooptierten Mitglieder des BJV
    i) Wahl der Revisoren
    j) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  10.  Die BJHV wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzendender RSJ geleitet
  11.  Anträge an die BJHV können von den Landesverbandsjugenden, dem BJHA und dem BJV gestellt werden.
  12.  Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der BJHV dem Jugendsekretariat schriftlich vorliegen.
  13.  Die vorliegenden Anträge sind mit der Tagesordnung zu übermitteln.
  14.  Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die BJHV mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.

§ 6 Bundesjugendhauptausschuss

  1. Die Sitzungen des BJHA finden bei Bedarf, jedoch mindestens einmal in den ersten vier Monaten des Jahres statt.
  2. Der BJHA besteht aus den Vorsitzenden der Landesverbandsjugenden und den Mitgliedern des BJV.
  3. Die Einberufung des BJHA erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden der RSJ oder auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, wobei die Stimmen der Landesverbandsjugenden nach § 5 Abs. 2 zu gewichten sind. Die Tagesordnung legt der BJV fest.
  4. Der Vorsitzende der RSJ leitet den BJHA, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  5. In den Jahren mit BJHV erfolgen die Einberufung und die Zusendung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher.
  6. In den Jahren ohne BJHV erfolgen die Einberufung und die Zusendung der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vorher.
  7. In den Jahren ohne BJHV müssen Anträge mit schriftlicher Begründung mindestens vier Wochen vor dem BJHA dem Jugendsekretariat vorliegen.
  8. Die Vorsitzenden der Landesverbandsjugenden haben je eine Stimme. Je weitere angefangene 1.000 BDR-Jugendmitglieder erhalten die Landesverbandsjugenden eine weitere Stimme im BJHA.
  9. Jedes Mitglied des BJHA ist stimmberechtigt.
  10.  Ohne Stimmrecht sind der Jugendsekretär und die kooptierten Mitglieder des BJV.
  11.  Es ist zulässig mehrere Funktionen im BJHA in Personalunion zu vereinigen. Sofern mehrere Funktionen im BJHA in Personalunion besetzt sind, ist eine Kumulation der sich vereinigenden Stimmen ausgeschlossen.
  12.  Die Vorsitzenden derLandesverbandsjugenden haben das Recht sich bei Abwesenheit im BJHA mit Stimmrecht vertreten zu lassen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, ist dies dem Versammlungsleiter durch den Vorsitzenden der Landesverbandsjugenden schriftlich vor der Versammlung anzuzeigen. Im Übrigen ist eine Stimmübertragung unzulässig.
  13.  Aufgaben des BJHA sind ins besondere:
    a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese nicht der BJHV vorbehalten sind.
    b) Entgegennahme des Berichtes des BJV in den Jahren ohne BJHV
    c) Entgegennahme des Berichtes der Revisoren
    d) Entlastung des BJV in Jahren ohne BJHV.

§7 Bundesjugendvorstand

  1. Dem Bundesjugendvorstand der Radsportjugend gehören an:
    a) der Vorsitzende der RSJ
    b) der stellvertretende Vorsitzende der RSJ
    c) der Beauftragte für den Mädchenradsport
    d) der Beauftragte für Dopingprävention
    e) vier Beisitzer
    f) der Jugendsekretär
    g) die kooptierten Mitglieder
    h) die Ehrenvorsitzenden der Radsportjugend
  2. Die Aufgabenbereiche sind insbesondere:
    a)  Straßen- und Bahnradsport
    b)  Hallenradsport
    c)  Mountain-Bike, BMX, Einradfahren und Trial
    d)  Allgemeine Jugendarbeit
    e)  Doping-Prävention und Aufklärung
    f)  Öffentlichkeitsarbeit neue Medien
  3. Der BJV ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  4. Ohne Stimmrecht sind der Jugendsekretär und die kooptierten Mitglieder des Bundesjugendvorstandes.
  5. Die Wahl des Vorsitzenden der RSJ und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt für vier Jahre. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen.

Im Jahr vor den Olympischen Sommerspielen wird gewählt:

  • der Vorsitzende der RSJ

Im Jahr nach den Olympischen Sommerspielen wird gewählt:

  • der stellvertretende Vorsitzende der RSJ

In ungeraden Kalenderjahren werden gewählt:

  • der Beauftragte für den Mädchenradsport
  • der Beauftragte für Dopingprävention
  • die vier Beisitzer
  1. Als Maßnahme der Personalentwicklung können zwei bis drei kooptierte Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren in den BJV berufen werden. Zum Zeitpunkt ihrer Berufung sollten diese nicht älter als 27 Jahre sein.
  2. Der BJV tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Der Vorsitzenden leitet den BJV, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  3. Der BJV führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt. Die Be- setzung der Kommissionen des BDR ist dabei zu berücksichtigen. Zur Unterstützung des BJV ist ein Jugendsekretariat tätig.
  4. a) Ausgeschiedene Vorsitzende der RSJ können, aufgrund ihrer besonders verdienstvollen, langjährigen und erfolgreichen Tätigkeiten auf Antrag des Vorstandes von der BJHV zu Ehrenvorsitzende der RSJ ernannt werden.
    b) Ehrenvorsitzende werden auf Lebenszeit ernannt.
    c) Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden wird mit einer besonderen Urkunde belegt.

§8 Revisoren

  1. Die BJHV wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor. Wiederwahl ist zulässig. Die Prüfung der Jugendkasse kann gemeinsam mit der Kassenprüfung des BDR erfolgen.
  2. Die Revisoren müssen mindestens einmal im Jahr die Kassenbücher, die Belege und die Kasse prüfen. Sie haben dem Bundesjugendvorstand spätestens 10 Tage vor der BJHV oder dem BJHA einenschriftlichen Bericht über die Vermögenslage und die Kassenprüfung abzugeben.
  3. Das Jugendsekretariat verteilt diesen Bericht spätestens 7 Tage vor der Versammlung an die Mitglieder des BJHA und die LV-Geschäftsstellen.
  4. Die Revisoren dürfen keinem BDR-Organ angehören.
  5. Die Kassenprüfung muss von zwei Revisoren gemeinsam vorgenommen werden.
  6. Die weiteren Aufgaben der Revisoren sowie der Ablauf der Kassenprüfung sind in der Finanzordnung des BDR festgelegt.

§9 Änderung der Jugendordnung

  1. Änderungen der Jugendordnung können nur von der BJHV oder einer speziell zu diesem Zweckeinberufenen außerordentlichen BJHV beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunktin der Einladung hingewiesen wurde.
  2. Änderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§10 Schlussbestimmung

  1. Für die RSJ gelten darüber hinaus die Satzung und Ordnungen des BDR.
  2. Diese Jugendordnung wurde am 14. März 2017 in Frankfurt beschlossen. Sie tritt am Tage der Bestätigung durch die Bundeshauptversammlung des BDR in Kraft, die bisherige Jugendordnung verliert dann ihre Gültigkeit.
  3. Die bisherigen Mitglieder des Bundesjugendvorstandes bleiben bis zur Neuwahl nach den Bestimmungen dieser Jugendordnung im Amt.

April 2019

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